Satzung

Revision 1.7 vom 26.04.2019

 

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Fußballclub Esch von 1938 e.V.". Er hat seinen Sitz in Esch (Eifel) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg eingetragen unter dem Namen "F.C. Esch 38". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie der Aufrechterhaltung, Pflege und Förderung des Brauchtums (karnevalistische Veranstaltungen, Kirmes, Erntedankfest, etc.) in der Ortsgemeinde Esch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie mit der Durchführung von z.B. karnevalistischen Veranstaltungen (Kappensitzungen, Karnevalsumzüge), der Kirmes und anderen Festen verwirklicht. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, als auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, werden im Vorfeld einer Jahreshauptversammlung vom Vorstand festgelegt, und auf der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss des Kalenderjahrs ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§6 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

 

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Vorstand,
  • dem 1. und 2. Kassierer
  • dem 1. und 2. Geschäftsführer
  • bis zu sechs Beisitzern: 1. und 2. Beisitzer als Vertreter der Mannschaften, 3. Beisitzer als Jugendleiter, 4. bis 6. Beisitzer als weitere Beisitzer (vorzugsweise Vertreter der Abteilungen bzw. mit speziellem Fachwissen)

Ein Vorstandsmitglied kann unter Umständen mehr als ein Vorstandsamt bekleiden.

 

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer auch Vereinsmitglied ist. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

§11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand tagt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden (vertretungsweise 2. Vorsitzender). Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden (vertretungsweise 2. Vorsitzender). Die Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren.

 

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Volljährigkeit - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit am 1. Samstag im März soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Veröffentlichung in den örtlichen Mitteilungsorganen (z. B. "Obere Kyll Nachrichten"), in Vereinsaushängekästen (sofern vorhanden) oder per persönlicher schriftlicher Einladung.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer (Geschäftsführer) zu unterzeichnen ist.

 

§14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und überprüfen im Vorfeld einer Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte des Vereins.

 

§15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Esch (54585 Esch), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die beim Erlöschen des Vereins vorhandenen Schulden werden in einem Sonderverfahren geregelt.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereins erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

 

§16 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Der Vorstand und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EstG in Höhe des maximal steuerlichen Freibetrages erhalten.

Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

 

Esch, den 26.04.2019
gez. Michael Ewertz, 1. Vorsitzender

gez. Michael Mies, 2. Vorsitzender